OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2019
4 A 4236/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 1; VwGO § 152a;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6532/16

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise; Vollumfängliches gerichtliches Auseinandersetzen mit dem Klägervorbringen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 4 A 4236/19

DRsp Nr. 2020/306

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise; Vollumfängliches gerichtliches Auseinandersetzen mit dem Klägervorbringen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 8.11.2019 gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 21.10.2019 - 4 A 191/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 1; VwGO § 152a;

Gründe

Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.