Die Anhörungsrüge des Klägers vom 8.11.2019 gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 21.10.2019 -
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Anhörungsrüge gemäß §
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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