OLG Hamburg - Urteil vom 12.01.2023
15 U 29/21 Kart
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 408 HKO 162/13

Vermarktung von HörfunkwerbezeitenBundeslandweite HörfunksendelizenzTechnische Erreichbarkeit von 50% der Wohnbevölkerung eines BundeslandesVerjährungshemmung bei Klage in Prozessstandschaft

OLG Hamburg, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 15 U 29/21 Kart

DRsp Nr. 2023/943

Vermarktung von Hörfunkwerbezeiten Bundeslandweite Hörfunksendelizenz Technische Erreichbarkeit von 50% der Wohnbevölkerung eines Bundeslandes Verjährungshemmung bei Klage in Prozessstandschaft

Orientierungssätze: 1. Eine bundeslandweite Hörfunksendelizenz sagt nichts darüber aus, ob der Hörfunksender tatsächlich im gesamten (Flächen-) Bundesland empfangen werden kann. Eine gleichmäßige Verteilung der Hörer eines Senders über das Gesamtgebiet eines (Flächen-) Bundeslands kann damit ebenfalls nicht gewährleistet werden, und eine solche Verteilung spielt neben der reinen Hörerzahl für die Vermarktung von Hörfunkwerbezeiten an überregional Werbetreibende auch keine Rolle. Daher ist das Kriterium einer bundeslandweiten Hörfunklizenz kein sachlich gerechtfertigter Grund im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB für die Nichtaufnahme eines Hörfunksenders in eine von einem markbeherrschenden Unternehmen gebildete Kombination, mit welcher die Hörfunkwerbezeiten unterschiedlicher Sender gebündelt gegenüber überregional Werbetreibenden vermarktet werden.