BVerwG - Beschluss vom 23.08.2018
4 BN 26.18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 149/14

Verpflichtgung des Plangebers zur Vergewisserung von den bestehenden planungsrechtlichen Gegebenheiten bei der Aufstellung des Bebauungsplans; Prüfung der Wirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne und der darin vorgesehenen Festsetzungen der einzelnen Baugebiete

BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 4 BN 26.18

DRsp Nr. 2018/13643

Verpflichtgung des Plangebers zur Vergewisserung von den bestehenden planungsrechtlichen Gegebenheiten bei der Aufstellung des Bebauungsplans; Prüfung der Wirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne und der darin vorgesehenen Festsetzungen der einzelnen Baugebiete

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.

1. Die Frage,

ob sich die Plangeberin bei der Aufstellung des Bebauungsplans von den bestehenden planungsrechtlichen Gegebenheiten zu vergewissern, insbesondere zu prüfen hat, ob die Vorgängerbebauungspläne und die darin vorgesehenen Festsetzungen der einzelnen Baugebiete wirksam sind,