VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.03.2023
2 S 2452/22
Normen:
KAG § 41 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 51/22

Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen für das gesamte Grundstück; Erfordernis eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses für eine vorbeugende negative Feststellungsklage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 2 S 2452/22

DRsp Nr. 2023/4650

Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen für das gesamte Grundstück; Erfordernis eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses für eine vorbeugende negative Feststellungsklage

Grundsätzlich ist es einem Beitragspflichtigen zuzumuten, dass er den Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheids abwartet, bevor er Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage fehlt es daher im Regelfall an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. September 2022 - 12 K 51/22 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 41 Abs. 1; BauGB § 123 Abs. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO gestützte Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.09.2022 - 12 K 51/22 - zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Die Kläger, Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. xxxxxxx, Sxxxxxxxxxxx 7 in Lxxxxxxxxxx, begehren die Feststellung, dass sie für das genannte Grundstück nicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet sind.