Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juni 2020 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 25. März 2019, durch welchen der (erneute) Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten wegen Fehlens einer durch einen Rechtsanwalt vorgenommenen Berufungsbegründung als unzulässig verworfen worden ist, zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Mit seiner Anhörungsrüge macht der Beklagte geltend, der Senat habe den vorgenannten Beschluss, ohne einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO zu geben, nur mit dem Gesetzestext begründet. Daher sei der Parteivortrag nicht zur Kenntnis genommen worden. Auch sei dem Antragsgegner keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|