BGH - Beschluss vom 05.08.2020
VIII ZA 10/20
Normen:
ZPO § 78b; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 139 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 14566/17
OLG München, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 2753/18

Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Fehlen einer durch einen Rechtsanwalt vorgenommenen Berufungsbegründung; Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen VIII ZA 10/20

DRsp Nr. 2020/12693

Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Fehlen einer durch einen Rechtsanwalt vorgenommenen Berufungsbegründung; Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 139 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juni 2020 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 25. März 2019, durch welchen der (erneute) Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten wegen Fehlens einer durch einen Rechtsanwalt vorgenommenen Berufungsbegründung als unzulässig verworfen worden ist, zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Mit seiner Anhörungsrüge macht der Beklagte geltend, der Senat habe den vorgenannten Beschluss, ohne einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO zu geben, nur mit dem Gesetzestext begründet. Daher sei der Parteivortrag nicht zur Kenntnis genommen worden. Auch sei dem Antragsgegner keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

II.

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.