OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2021
7 B 535/21
Normen:
VwGO 154 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 901/20

Verstoß einer Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 7 B 535/21

DRsp Nr. 2021/8663

Verstoß einer Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO 154 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2590/20 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 29.9.2020 anzuordnen, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.