OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.08.2024
Kart 4/22 (V)
Normen:
GWB § 1; AEUV Art. 101;

Verstoß eines Wettbewerbsverbots gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB; Annahme der Verwirkung im Kartellverwaltungsrecht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2024 - Aktenzeichen Kart 4/22 (V)

DRsp Nr. 2025/12525

Verstoß eines Wettbewerbsverbots gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB; Annahme der Verwirkung im Kartellverwaltungsrecht

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 31. Mai 2022 (B5 - 130/20) aufgehoben.

II. Das Bundeskartellamt trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat der Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10 Millionen Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 1; AEUV Art. 101;

Gründe

I.