I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 31. Mai 2022 (B5 - 130/20) aufgehoben.
II. Das Bundeskartellamt trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat der Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10 Millionen Euro festgesetzt.
I.
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