Vertragliche Streitbeilegungsklauseln

Modulare Streitbeilegungsklausel für den Bauvertrag

Regelung für die Lösung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

1.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, unbeschadet der Möglichkeiten gemäß nachstehender Ziffer 4, Streitigkeiten betreffend die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einschließlich Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen durch Verhandeln zu lösen. Dabei achten die Vertragsparteien stets auf eine höfliche und sachliche Kommunikation und vermeiden unsachliche und namentlich persönliche Angriffe.

2.

Auf Wunsch eines Vertragspartners sollen beide Beteiligte die Personen, welche die Verhandlungen führen (Verhandlungspersonen), durch andere Verhandlungspersonen ersetzen, wenn die Verhandlungen festgefahren sind (z.B., wenn jede Seite nur noch auf ihrem Standpunkt beharrt) und/oder nach zu begründender Auffassung der betreffenden Vertragspartei die andere Seite gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen hat.

3.

Vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht verpflichten sich die Parteien, nach Maßgabe dieser Bestimmung einen Versuch der außergerichtlichen Konfliktlösung durch das Mediationsverfahren oder das Schlichtungsverfahren zu unternehmen.

Für das Mediationsverfahren gilt: