OVG Niedersachsen - Beschluss vom 07.03.2002
1 MN 3976/01
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 8 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215a Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2002, 1747
BRS 65 Nr. 39
NdsRpfl 2002, 303
NordÖR 2002, 433
ZfBR 2003, 171

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, [Nachbar-] Gemeinde; Bauleitplanung: Interkommunales Abstimmungsgebot, Verletzung des Abstimmungsgebots

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 1 MN 3976/01

DRsp Nr. 2009/18380

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, [Nachbar-] Gemeinde; Bauleitplanung: Interkommunales Abstimmungsgebot, Verletzung des Abstimmungsgebots

1. Zur Antragsbefugnis von Gemeinden, die sich gegen einen Bebauungsplan für ein Einkaufszentrum in einer Nachbargemeinde wenden. 2. Je weniger die Gemeinde ihre Planung konkretisiert, desto umfassender müssen die Auswirkungen möglicher Nutzungen bei der Abwägung berücksichtigt werden.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 8 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215a Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Tenor genannte Planänderung im Wesentlichen mit der Begründung, erst diese gestatte die Errichtung und Unterhaltung einer echten "Mall" und damit eine gegenüber dem bisherigen Planungszustand deutlich intensivere Nutzung dieses Teils des Fachmarktzentrums Altwarmbüchen. Diese Planung sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, verletze Ziele der Raumordnung, habe u.a. zu ihren Lasten planerisch bislang nicht gelöste verkehrliche Auswirkungen und verstoße gegen das interkommunale Abstimmungsgebot, indem sie die Lebensfähigkeit der in ihrer Innenstadt gelegenen Geschäfte gefährde.