OVG Niedersachsen vom 14.01.2002
1 KN 468/01
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 23; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2002, 1133
BRS 65 Nr. 28
NordÖR 2002, 269
NVwZ-RR 2003, 174
RdE 2003, 180

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Einschränkung der Verwendung bestimmter Heizstoffe

OVG Niedersachsen, vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 1 KN 468/01

DRsp Nr. 2009/18375

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Einschränkung der Verwendung bestimmter Heizstoffe

1. Es führt nicht zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan, wenn der Antragsteller die Bauflächen von der planenden Gemeinde erworben und diese ihn im Kaufvertrag auf die Pflicht hingewiesen hat, bei der Bebauung des Grundstücks die Festsetzungen des Planes zu beachten. 2. Die Gemeinde darf die Verwendung bestimmter Heizstoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB in der Fassung des BauROG 1998 bereits dann einschränken, wenn hinreichender städtebaulicher Anlass hierfür besteht. An das Gewicht der städtebaulichen Gründe sind bei Neubaugebieten nur geringe Anforderungen zu stellen, weil das entgegenstehende Interesse an der Verwendung anderer Brennstoffe in der Regel nur geringfügig und ein "Flickenteppich" kleinerer Gebiete im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB das Vorsorgeinteresse nicht zu erfüllen geeignet ist. 3. Zur Bestimmtheit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB gestützten Festsetzung.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 23; VwGO § 47 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine textliche Festsetzung im angegriffenen Bebauungsplan, durch welche zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Verbrennung bestimmter Stoffe verboten wird.