Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des schweren Nachteils i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO; Bauleitplanung: Verhältnis zwischen gemeindlicher lanungshoheit und den Landesraumordnungsprogrammen des Landes Niedersachsen
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 1 MN 4128/01
DRsp Nr. 2009/18379
Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des "schweren Nachteils" i.S. von § 47 Abs. 6VwGO; Bauleitplanung: Verhältnis zwischen gemeindlicher lanungshoheit und den Landesraumordnungsprogrammen des Landes Niedersachsen
1. Das Landesraumordnungsprogramm 1994 I Nr. B6 03 und 06 sowie das Landesraumordnungsprogramm 1994 II Nr. C 1.6 04 des Landes Niedersachsen enthalten keine landesplanerischen "Letztentscheidungen" im Sinne des § 1 Abs. 4BauGB, welche der Abwägungsentscheidung einer planenden Gemeinde verbindlich vorgegeben sind.2. Das "letzte Wort" in diesem Sinne stellen auch nicht Ableitungen dar, welche untere Landesplanungsbehörden im Rahmen einer Gemeinsamen Landesplanerischen Stellungnahme dem Landesraumordnungsrecht im Hinblick auf ein oder mehrere konkrete Vorhaben entnehmen.3. Der Umstand, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, mit denen eine Gemeinde die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben auf ihrem Gebiet begünstigen wollte, infolge entsprechender Festsetzungen einer Nachbargemeinde keine Aussicht auf Verwirklichung haben, stellt für sich allein weder eine Verletzung von § 2 Abs. 2BauGB noch einen schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6VwGO dar.