VGH Bayern - Beschluß vom 26.10.1976
130 I 76
Normen:
BBauG § 2 Abs. 4; BBauG § 8 Abs. 3; BBauG § 9 Abs. 4; BImSchG § 4; VwGO § 123;
Fundstellen:
BayVBl 1977, 303
DVBl 1978, 222
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.08.1976 - Vorinstanzaktenzeichen X 225/76

Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis der von der gemeindlichen Bauleitplanung betroffenen Nachbargemeinde, Einstweiliger Rechtsschutz; Bauleitplanung: Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 4 BBauG, Zweck der Kennzeichnungspflicht, Prüfungsumfang hinstelich der Werte der TA-Luft

VGH Bayern, Beschluß vom 26.10.1976 - Aktenzeichen 130 I 76

DRsp Nr. 2009/17375

Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis der von der gemeindlichen Bauleitplanung betroffenen Nachbargemeinde, Einstweiliger Rechtsschutz; Bauleitplanung: Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 4 BBauG, Zweck der Kennzeichnungspflicht, Prüfungsumfang hinstelich der Werte der TA-Luft

1. Wird der Anspruch einer Gemeinde auf Abstimmung der Bauleitplanung einer Nachbargemeinde mit ihr verletzt (§ 2 Abs. 4 BBauG), kann eine einstweilige Anordnung ergehen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschluß vom 24.11.1975 - 217 I 75, BayVBl 1976, 112). 2. Zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in einem verfahren, in dem über eine, auf Verletzung des § 2 Abs. 4 BBauG gestützte (vorbeugende) Unterlassungsklage einer Gemeinde zu entscheiden ist (soweit Bebauungsplan Gegenstand der Klage, keine Überprüfung daraufhin, ob der Bebauungsplan aus einem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist). 3. Die Immissionsrichtwerte nach der TA-Luft sind als Ausdruck "administrativen Sachverstandes" einer Nachprüfung durch die Gerichte grundsätzlich entzogen. 4. Zum Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 4 BBauG. 5. Die nach § 9 Abs. 3 BBauG vorgeschriebene Kennzeichnung dient ausschließlich dem Schutz der künftigen baulichen Anlagen.

Normenkette:

BBauG § 2 Abs. 4; BBauG § 8 Abs. 3; BBauG § 9 Abs. 4; BImSchG § 4; VwGO § 123;