OVG Niedersachsen vom 25.07.2002
1 KN 295/01
Normen:
BauGB § 215a Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 9; VwGO § 47;
Fundstellen:
ZfBR 2003, 171

Verwaltungsprozessrecht: Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren, Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit einer Änderungssatzung; Bauleitplanung: Unzulässigkeit der Reduzierung der Betriebsgröße von Beherbergungsbetrieben mangels Typenfindungsrecht des Plangebers

OVG Niedersachsen, vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 1 KN 295/01

DRsp Nr. 2009/18395

Verwaltungsprozessrecht: Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren, Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit einer Änderungssatzung; Bauleitplanung: Unzulässigkeit der Reduzierung der Betriebsgröße von Beherbergungsbetrieben mangels "Typenfindungsrecht" des Plangebers

1. Differenzierende Festsetzungen der Gemeinde können sich nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 9 BauNVO stets nur auf bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen beziehen. Ein "Typenfindungsrecht" steht der Gemeinde ebenso wenig zu wie die Befugnis, einen Einzelfall zu regeln. Deshalb ist eine Reduzierung der Betriebsgröße von Beherbergungsbetrieben von 8 Gästebetten für den Fall, dass neben der Wohnnutzung noch "sonstige Nebennutzungen, wie z.B. Schankwirtschaften oder Kioske" vorhanden sind, unzulässig. 2. Trotz objektiver Teilbarkeit von Regelungen in einer Änderungssatzung, führt die nur teilweise angegriffene Regelung zur Gesamtnichtigkeit der Änderungssatzung, wenn nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass die Gemeinde die Änderungen auch ohne die angegriffene Teilregelung getroffen hätte und ein ergänzendes Verfahren nicht in Betracht kommt, weil bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung von der getroffenen Regelung der Gemeinde "nichts mehr übrig bleibt".

Normenkette:

BauGB § 215a Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 9; VwGO § 47;