OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 06.11.1978 Xa ND 8/77
Normen:
VwGO § 47 Abs. 7; VwGO § 123;
Fundstellen:
BRS 33 Nr. 24
OVGE Mü/Lü 33, 286
Verwaltungsprozeßrecht: Schwerer Nachteil oder anderer wichtiger Grund i.S. des § 47 Abs. 7 VwGO
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 06.11.1978 - Aktenzeichen Xa ND 8/77
DRsp Nr. 2009/17485
Verwaltungsprozeßrecht: Schwerer Nachteil oder anderer wichtiger Grund i.S. des § 47 Abs. 7VwGO
Kein schwerer Nachteil oder anderer wichtiger Grund, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dringend gebieten würden, wenn der eine Baugenehmigung in Abweichung von Planfestsetzungen erstrebende Antragsteller trotz zeitlicher Verzögerung seines Bauvorhabens und finanzieller Verluste ohne die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123VwGO auf das Klageverfahren verwiesen bleibt.