OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 06.11.1978
Xa ND 8/77
Normen:
VwGO § 47 Abs. 7; VwGO § 123;
Fundstellen:
BRS 33 Nr. 24
OVGE Mü/Lü 33, 286

Verwaltungsprozeßrecht: Schwerer Nachteil oder anderer wichtiger Grund i.S. des § 47 Abs. 7 VwGO

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 06.11.1978 - Aktenzeichen Xa ND 8/77

DRsp Nr. 2009/17485

Verwaltungsprozeßrecht: Schwerer Nachteil oder anderer wichtiger Grund i.S. des § 47 Abs. 7 VwGO

Kein schwerer Nachteil oder anderer wichtiger Grund, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dringend gebieten würden, wenn der eine Baugenehmigung in Abweichung von Planfestsetzungen erstrebende Antragsteller trotz zeitlicher Verzögerung seines Bauvorhabens und finanzieller Verluste ohne die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO auf das Klageverfahren verwiesen bleibt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 7; VwGO § 123;
Fundstellen
BRS 33 Nr. 24
OVGE Mü/Lü 33, 286