BGH vom 05.05.1958
VII ZR 130/57
Normen:
VOB/B § 13;
Fundstellen:
BGHZ 27, 215

Verweigerung der Abnahme und von Zahlungen wegen geringfügiger Mängel

BGH, vom 05.05.1958 - Aktenzeichen VII ZR 130/57

DRsp Nr. 1998/2525

Verweigerung der Abnahme und von Zahlungen wegen geringfügiger Mängel

Bei geringfügigen Mängeln kann der Besteller allerdings gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er die Übernahme des Werkes ablehnt und die Zahlung jeglicher Vergütung verweigert.

Normenkette:

VOB/B § 13;

Hinweise:

Behält der Auftraggeber die mangelhafte Leistung, so kann er mit seinem Schadensersatzanspruch wegen der Mangelfolgeschäden aufrechnen (BGH, BB 1963, 995 = Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 127, 128 R). Insofern besteht aber kein Anspruch auf Vorschuß (vgl. LS 108). Zu einer Sanierung ist der Auftraggeber nicht verpflichtet (BGHZ 61, 28; 66, 239; BauR 1977, 277 = NJW 1977, 1819).

Zu der Möglichkeit, den Schaden konkret oder abstrakt zu berechnen, siehe die einschlägige Kommentarliteratur zu § 249 BGB.