Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger, ein im Verzeichnis nach §
Der Kläger mahnte die A.-eG, die im Jahre 2016 auf die Beklagte verschmolzen wurde (zukünftig: Rechtsvorgängerin), am 25. Januar 2014 im Hinblick auf Buchungsentgelte ab. In dem Schreiben hieß es u.a. (Bl. 21 e-Akte):
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