OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.2024
20 UKI 5/24
Normen:
UWG § 13a;

Verwirkung der Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verletzung der Unterlassungsverpflichtung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen 20 UKI 5/24

DRsp Nr. 2025/4962

Verwirkung der Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verletzung der Unterlassungsverpflichtung

Bei einer allgemeinen Entgeltinformation (z.B. im Internet) zur allgemeinen Information von Verbrauchern, handelt es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine vorvertragliche Information des Zahlungsdienstleisters gegenüber möglichen Kunden. Ansprüche aus vorvertraglichen Informationspflichten erlöschen mit dem Abschluss des Hauptvertrages.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 13a;

Tatbestand

Der Kläger, ein im Verzeichnis nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, verlangt von der Beklagten Zahlung einer seiner Ansicht nach verwirkten Vertragsstrafe.

Der Kläger mahnte die A.-eG, die im Jahre 2016 auf die Beklagte verschmolzen wurde (zukünftig: Rechtsvorgängerin), am 25. Januar 2014 im Hinblick auf Buchungsentgelte ab. In dem Schreiben hieß es u.a. (Bl. 21 e-Akte):