LG Darmstadt, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 377/14
OLG Frankfurt/Main, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 119/15
Verzicht eines Tatrichters auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage; Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer kieferchirurgischen und zahnärztlichen Behandlung
BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen VI ZR 106/17
DRsp Nr. 2018/5509
Verzicht eines Tatrichters auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage; Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer kieferchirurgischen und zahnärztlichen Behandlung
GG Art. 103 Abs. 1a) Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen (im Anschluss an Senat, Beschlüsse vom 8. März 2016 - VI ZR 243/14, juris Rn. 12; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 Rn. 5).b) Dies gilt auch, wenn der Tatrichter auf ein Sachverständigengutachten verzichten will, weil er es auf der Grundlage eigener Sachkunde für ungeeignet hält (im Anschluss an Senat, Urteil vom 6. November 1984 - VI ZR 26/83, VersR 1985, 86).
Tenor
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