I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verneinung eines Anspruchs auf Verzinsung des Geldausgleichs in einer Baulandsache.
1. Das Oberlandesgericht änderte den Umlegungsplan dahingehend ab, dass an den Beschwerdeführer eine Geldentschädigung in Höhe von 46.050,86 DM zu zahlen ist. Den weiter gehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die weiter gehende Berufung wies es zurück, weil es einen Zinsanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
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