BVerfG - Beschluß vom 08.05.2002
1 BvR 485/01
Normen:
BauGB § 99 Abs. 3 S. 1 § 64 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 2303
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 19.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 523/98
OLG Koblenz - 21.2.2001 - 1 U 523/98 (Baul.),

Verzinsung des Geldausgleichs in einer Baulandsache

BVerfG, Beschluß vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 485/01

DRsp Nr. 2002/10538

Verzinsung des Geldausgleichs in einer Baulandsache

Die vom Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung, daß der Zinsanspruch des Eigentümers in einer Baulandsache nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 S. 3 BauGB gegeben sei und voraussetze, daß die Anfechtung des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung erfolgt sei und daß ein Härtefall vorliege, ist unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar und daher willkürlich.

Normenkette:

BauGB § 99 Abs. 3 S. 1 § 64 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verneinung eines Anspruchs auf Verzinsung des Geldausgleichs in einer Baulandsache.

1. Das Oberlandesgericht änderte den Umlegungsplan dahingehend ab, dass an den Beschwerdeführer eine Geldentschädigung in Höhe von 46.050,86 DM zu zahlen ist. Den weiter gehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die weiter gehende Berufung wies es zurück, weil es einen Zinsanspruch des Beschwerdeführers verneinte.