VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.05.2020
3 S 3137/19
Normen:
BauGB § 13a; BauGB § 13b; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 4 -5; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 865

Aufstellen eines Bebauungsplans ohne Umweltprüfung bzgl. Überplanung von Teilflächen durch trennscharfe Abgrenzung; Gebotenheit der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Altenberg per einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 3 S 3137/19

DRsp Nr. 2020/8259

Aufstellen eines Bebauungsplans ohne Umweltprüfung bzgl. Überplanung von Teilflächen durch trennscharfe Abgrenzung; Gebotenheit der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans "Altenberg" per einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen

Tenor

Der Antrag des Antragstellers zu 7 wird abgelehnt.

Die Verfahren der Antragsteller zu 1 bis 6 und zu 8 bis 10 werden eingestellt.

Die Antragsteller zu 1 und zu 2, die Antragsteller zu 3 und zu 4, die Antragsteller zu 5 und zu 6 - untereinander jeweils als Gesamtschuldner -, und die Antragsteller zu 8, zu 9 und zu 10 tragen jeweils ein Neuntel, der Antragsteller zu 7 trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens, und zwar einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 70.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 13a; BauGB § 13b; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 4 -5; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 7 begehrt, den Bebauungsplan Altenberg, 1. Änderung der Antragsgegnerin vom 17.12.2018 im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragsteller zu 1 bis 6 und zu 8 bis 10 haben ihre gleichfalls auf dieses Rechtsschutzziel gerichteten Anträge zurückgenommen.