VGH Bayern - Beschluss vom 17.06.2002
1 NE 02.1158
Normen:
BImSchG § 41; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
BauR 2002, 1751
BayVBl 2003, 753
BRS 65 Nr. 61
BRS 66 Nr. 67
DVBl 2002, 1435
NVwZ-RR 2003, 176
UPR 2003, 79
ZfBR 2003, 69

VGH Bayern - Beschluss vom 17.06.2002 (1 NE 02.1158) - DRsp Nr. 2009/18392

VGH Bayern, Beschluss vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 1 NE 02.1158

DRsp Nr. 2009/18392

Verwaltungsprozessrecht: Antrag auf neuerliche Außervollzugsetzung eines bereits außer Vollzug gesetzten Bebauungsplans nach dessen Änderung; Immissionsschutzrecht: Vorrang des aktiven Lärmschutzes bei der Straßenplanung durch einen Bebauungsplan) »1. Wenn die vom Normenkontrollgericht außer Vollzug gesetzte Fassung eines Bebauungsplans nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens durch eine neue Fassung ersetzt wird und auch der Vollzug der neuen Fassung verhindert werden soll, muss erneut ein Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt werden. Da sich die Aussetzung des Vollzugs der früheren Fassung nicht auf die neue Fassung erstreckt, muss die Gemeinde nicht gemäß § 80 Abs. 7 VwGO (in entsprechender Anwendung) die Änderung der Eilentscheidung zu der ursprünglichen Fassung beantragen, um den Bebauungsplan in der geänderten Fassung "vollziehen" zu können (a.A. OVG Niedersachsen, BauR 2001, 1717). 2. Der Schutzzweck der §§ 41 ff. BImSchG würde verfehlt, wenn es der Gemeinde frei stünde, im Zuge der Ausweisung eines Baugebiets neben einer neu geplanten Straße ohne wichtige Gründe Fakten zu schaffen, welche erforderliche und an sich auch mögliche aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen.«