VGH Bayern - Urteil vom 03.09.2002
1 B 00.817
Normen:
BauGB § 34;
Fundstellen:
BayVBl 2003, 273
UPR 2003, 160
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 99.787

VGH Bayern - Urteil vom 03.09.2002 (1 B 00.817) - DRsp Nr. 2009/18400

VGH Bayern, Urteil vom 03.09.2002 - Aktenzeichen 1 B 00.817

DRsp Nr. 2009/18400

Verwaltungsverfahrensrecht: Angemessene Bearbeitungszeit für einen Vorbescheidsantrag; Bauleitplanung: Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans, Abwägung bei zunächst nicht klärbarer Bebaubarkeit eines Grundstücks) »1. Ein Bebauungsplan muss vor der Bekanntmachung ausgefertigt sein. Erfolgt die Bekanntmachung durch Anschlag an den Gemeindetafeln, so spricht die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum nicht dagegen, dass diese Reihenfolge eingehalten wurde (Fortführung von BVerwG vom 27.1.1999 ZfBR 1999, 159). 2. Ist die Bebaubarkeit eines Grundstücks nicht ohne weiteres zu klären, so reicht es für eine ordnungsgemäße Abwägung der Belange des Eigentümers in der Regel aus, wenn sich die Gemeinde die Interessenlage und die Rechtsauffassung der Betroffenen vergegenwärtigt und sich auf dieser Grundlage eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vertretbare Meinung bildet. 3. Zur angemessenen Bearbeitungszeit für einen Vorbescheidsantrag über die Bebaubarkeit eines Grundstücks (vgl. auch BGH NJW 2002, 1050).«

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Dezember 1999 wird geändert.