VGH Bayern - Urteil vom 07.03.2002
1 N 01.2851
Normen:
BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 154 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2002, 1526
BayVBl 2003, 248
BRS 65 Nr. 90
DVBl 2002, 1142
NJW 2003, 1963
NVwZ 2003, 236
UPR 2002, 318

VGH Bayern - Urteil vom 07.03.2002 (1 N 01.2851) - DRsp Nr. 2009/18381

VGH Bayern, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 1 N 01.2851

DRsp Nr. 2009/18381

Gebühren und Kosten: Auferlegung von Kosten auf den Beigeladenen; Bauleitplanung: Einbeziehung von Außenbereichsflächen in eine zusammenhängende Bebauung) »1. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ermächtigt nicht dazu, einzelne Außenbereichsflächen in eine zusammenhängende Bebauung einzubeziehen, wenn diese im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt. 2. § 154 Abs. 3 VwGO zwingt nicht dazu, im Normenkontrollverfahren gegen eine städtebauliche Satzung einem Beigeladenen, der einen erfolglosen Abweisungsantrag gestellt hat, einen Teil der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (a.A. herrschende Meinung).«

I. Die am 26. September 2001 bekannt gemachte Einbeziehungssatzung "T." der Stadt W. i. OB ist nichtig.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann eine Vollstreckung seitens der Antragsteller durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 154 Abs. 3;

Gründe:

I.