VGH Bayern - Urteil vom 09.08.1996
2 B 94.3022
Normen:
BayBO Art. 69 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a ; DSchG Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 230
Vorinstanzen:
VG München,

VGH Bayern - Urteil vom 09.08.1996 (2 B 94.3022) - DRsp Nr. 1997/6483

VGH Bayern, Urteil vom 09.08.1996 - Aktenzeichen 2 B 94.3022

DRsp Nr. 1997/6483

Der Einbau zweiflügeliger weißer Kunststoffenster mit Schallschutzscheiben und profilierter Sprossenteilung in ein Baudenkmal widerspricht den denkmalschützerischen Belangen der Materialgerechtigkeit und der Werkgerechtigkeit.

Normenkette:

BayBO Art. 69 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a ; DSchG Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Einbau zweiflügeliger weißer Kunststoffenster in der Straßenfassade des Anwesens F-Str. 13, dessen Eigentümer die Kläger sind. Das Wohn- und Geschäftshaus ist als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Die Eintragung lautet: "Mietshaus, schlicht klassizistisch, 1830 von R R". Die ursprünglichen Holzfenster mit Sprossenteilung wurden 1968, 1970 (1. OG) bzw. 1978 (2. OG) durch Einscheibenfenster ersetzt. Mit Schreiben vom 8. Januar 1979 beanstandete die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. die ohne Genehmigung durchgeführte Fassadenänderung und forderte ihn auf, die Fenster abzuändern, anderenfalls werde ein entsprechender Bescheid erlassen. Eine Wiederherstellung der ursprünglichen Fensterart in konstruktiver Hinsicht werde nicht verlangt. Es müsse lediglich das originale Erscheinungsbild wiederhergestellt werden. Im 3. Obergeschoß wurden in den 80er Jahren ohne Genehmigung vier Einscheibenfenster aus Holz und 1989 drei zweiflügelige Fenster aus Kunststoff eingebaut.