VGH Bayern - Urteil vom 13.03.2002
2 B 00.3129
Normen:
BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 2; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 59; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 60; BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 11 Abs. 2; BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 83 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
BayVBl 2003, 210
BRS 65 Nr. 169
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 00.1043

VGH Bayern - Urteil vom 13.03.2002 (2 B 00.3129) - DRsp Nr. 2009/18384

VGH Bayern, Urteil vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 2 B 00.3129

DRsp Nr. 2009/18384

Verwaltungsprozessrecht: Klagebefugnis einer Gemeinde gegen sie verpflichtenden Widerspruchsbescheid; Baurecht: Gemeindliches Einvernehmen bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde) »1. Zur Klagebefugnis einer Gemeinde, die zugleich Baugenehmigungsbehörde ist, gegen einen Widerspruchsbescheid, der ihren negativen Vorbescheid aufhebt und sie verpflichtet, den Vorbescheidsantrag unter Beachtung der von der Widerspruchsbehörde vertretenen abweichenden planungsrechtlichen Beurteilung neu zu verbescheiden. 2. Das Entfallen des Einvernehmenserfordernisses des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde lässt den materiellrechtlichen Gehalt der der Gemeinde zustehenden Planungshoheit unberührt. 3. Lehnt eine Gemeinde, die selbst Baugenehmigungsbehörde ist, die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung aus Gründen ab, die - ansonsten - prinzipiell zu einer Versagung des Einvernehmens geeignet wären, so ist in aller Regel anzunehmen, dass sie sich dabei auf ihre Planungshoheit beruft. 4. Die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nicht anwendbar, wenn die Gemeinde mit der Baugenehmigungsbehörde identisch ist und daher das Einvernehmenserfordernis nach § 36 BauGB nicht besteht.«