VG München, vom 14.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 00.1043
VGH Bayern - Urteil vom 13.03.2002 (2 B 00.3129) - DRsp Nr. 2009/18384
VGH Bayern, Urteil vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 2 B 00.3129
DRsp Nr. 2009/18384
Verwaltungsprozessrecht: Klagebefugnis einer Gemeinde gegen sie verpflichtenden Widerspruchsbescheid; Baurecht: Gemeindliches Einvernehmen bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde)»1. Zur Klagebefugnis einer Gemeinde, die zugleich Baugenehmigungsbehörde ist, gegen einen Widerspruchsbescheid, der ihren negativen Vorbescheid aufhebt und sie verpflichtet, den Vorbescheidsantrag unter Beachtung der von der Widerspruchsbehörde vertretenen abweichenden planungsrechtlichen Beurteilung neu zu verbescheiden.2. Das Entfallen des Einvernehmenserfordernisses des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde lässt den materiellrechtlichen Gehalt der der Gemeinde zustehenden Planungshoheit unberührt.3. Lehnt eine Gemeinde, die selbst Baugenehmigungsbehörde ist, die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung aus Gründen ab, die - ansonsten - prinzipiell zu einer Versagung des Einvernehmens geeignet wären, so ist in aller Regel anzunehmen, dass sie sich dabei auf ihre Planungshoheit beruft.4. Die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nicht anwendbar, wenn die Gemeinde mit der Baugenehmigungsbehörde identisch ist und daher das Einvernehmenserfordernis nach § 36BauGB nicht besteht.«
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