OLG München - Endurteil vom 15.10.2019
24 U 797/19
Normen:
BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 1482/17

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs Audi Q3 2.0 TDI Motor EA 189Kollusives Zusammenwirken des Herstellers des Fahrzeugs mit dem Hersteller des Motors bzw. ErstverkäuferTatbeitrag des Erstverkäufers

OLG München, Endurteil vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 24 U 797/19

DRsp Nr. 2020/50

Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs Audi Q3 2.0 TDI Motor EA 189 Kollusives Zusammenwirken des Herstellers des Fahrzeugs mit dem Hersteller des Motors bzw. Erstverkäufer Tatbeitrag des Erstverkäufers

1. Eine Täuschung des Herstellers des Fahrzeugs durch den Hersteller des Motors bzw. Erstverkäufer ist für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht erforderlich, weil es ausreicht, wenn dem Fahrzeughersteller die Eigenschaften der erworbenen und weiterzuveräußernden Ware genau bekannt sind, sowie er und der Motorenhersteller aber kollusiv zusammenwirken. 2. Der Tatbeitrag des Erstverkäufers liegt bereits in der Veräußerung der mangelbehafteten Sache und die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens ergibt sich aus den weiteren Umständen, also der Kenntnis nicht nur des Mangels, sondern auch der bevorstehenden Weiterveräußerung an einen ahnungslosen Dritten.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 18.01.2019, Az. 35 O 1482/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.474,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2017 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi Q3 2.0 TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer: ..., zu bezahlen.

2. 3. 4. II. III. IV. V.