OLG München - Urteil vom 17.10.2019
29 U 1661/19
Normen:
UWG § 12 Abs. 2; MarkenG § 140 Abs. 3;
Fundstellen:
ITRB 2020, 8
MMR 2020, 35
WRP 2020, 109
ZUM-RD 2020, 269
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 18232/18

Voraussetzung eines dringlichkeitsschädlichen Verhaltens

OLG München, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 29 U 1661/19

DRsp Nr. 2020/51

Voraussetzung eines dringlichkeitsschädlichen Verhaltens

Ein dringlichkeitsschädliches Verhalten kann vorliegen, wenn erkennbar ist, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht eilig ist, so dass die Durchführung eines Eilverfahrens mit all den damit zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschränkungen gegenüber einem Klageverfahren einerseits und die mit dem Eilverfahren verbundene Bevorzugung der Sachbehandlung gegenüber anderen beim angerufenen Gericht anhängigen Verfahren andererseits nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

Tenor

I.

Die Berufungen der Antragstellerinnen zu 1), 2), 3), 5) und 6) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.02.2019, Az. 37 O 18232/18, werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2; MarkenG § 140 Abs. 3;

Entscheidungsgründe

I. Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung der Antragstellerinnen zu 1), 2), 3), 5) und 6) - die Antragstellerin zu 4) hat zwischenzeitlich ihren Verfügungsantrag mit Schriftsatz vom 02.05.2019 zurückgenommen - ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts München I vom 22.02.2019, Az. 37 O 18232/18, beruht nicht auf einer Rechtsverletzung; die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.