Die Berufungen der Antragstellerinnen zu 1), 2), 3), 5) und 6) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.02.2019, Az.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
I. Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Antragstellerinnen zu 1), 2), 3), 5) und 6) - die Antragstellerin zu 4) hat zwischenzeitlich ihren Verfügungsantrag mit Schriftsatz vom 02.05.2019 zurückgenommen - ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts München I vom 22.02.2019, Az.
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