I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom 21.08.2018, 1/SVK/016-18, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 850.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten um die Vergabe von Entsorgungsleistungen.
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