OLG Dresden - Beschluss vom 28.12.2018
Verg 4/18
Normen:
VgV § 14 Abs. 3 Nr. 5; VgV § 63 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ZfBR 2019, 519
Vorinstanzen:
VK Sachsen, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1/SVK/016-18

Voraussetzungen der Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. § 63 VgV

OLG Dresden, Beschluss vom 28.12.2018 - Aktenzeichen Verg 4/18

DRsp Nr. 2019/2616

Voraussetzungen der Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. § 63 VgV

1. Ob der Übergang in das Verhandlungsverfahren gem. § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV eine vorherige Aufhebung des Vergabeverfahrens erfordert, kann offen bleiben, da die Voraussetzungen für die Aufhebung gem. § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV vorlagen, da kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde. 2. Dies ist der Fall, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung der Vergabestelle aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebene Gebote deutlich darüber liegen.

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom 21.08.2018, 1/SVK/016-18, wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 850.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VgV § 14 Abs. 3 Nr. 5; VgV § 63 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Vergabe von Entsorgungsleistungen.