OLG Hamburg - Urteil vom 20.12.2018
4 U 80/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 16 Abs. 3 Nr. 1; BGB a.F. § 641; BGB § 305 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2019, 1306
MDR 2019, 734
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 66/17

Voraussetzungen der Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag

OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 4 U 80/18

DRsp Nr. 2019/4129

Voraussetzungen der Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag

1. Der Hinweis im Bauvertrag auf die VOB/B reicht dann zur Einbeziehung aus, wenn der Bauherr von einem Architekten vertreten wird oder dieser in die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien eingebunden war (hier: bejaht). 2. Bei einem VOB/B-Vertrag richtet sich die Fälligkeit der Vergütungsansprüche nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, wonach der Anspruch auf die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung fällig wird. Anders als ein Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB kommt es für die Fälligkeit der Vergütungsansprüche nicht auf den Zeitpunkt der Abnahme an.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom 25. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 16 Abs. 3 Nr. 1; BGB a.F. § 641; BGB § 305 Abs. 2;

Gründe:

I.