KG - Beschluss vom 27.05.2019
Verg 4/19
Normen:
GWB § 173; GWB § 178;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VK-B1-20/18

Voraussetzungen der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren

KG, Beschluss vom 27.05.2019 - Aktenzeichen Verg 4/19

DRsp Nr. 2019/8719

Voraussetzungen der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren

1.) Die Stellung des Antrages auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung in § 173 GWB ist nicht an die Einhaltung einer Antragsfrist geknüpft.2.) Zur Frage der Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer durch den Vergabesenat und Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer gemäß § 178 GWB wegen fehlerhaft unterbliebener Beiladung von Bietern im Verfahren vor der Vergabekammer.3.) Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 14.11. und 21.12.2018 (- Verg 7/18), u. a. zur Frage der Vergaberechtswidrigkeit von Anforderungen in Ausschreibungen, wonach Referenzen in bezug auf Auftragsausführungen vorzulegen sind, bei denen “Originalteil” zum Einsatz kamen.

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 11. April 2019 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, vom 25. März 2019 - VK-B1-20/18 - wird bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache verlängert.

Normenkette:

GWB § 173; GWB § 178;

Gründe:

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde war gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GWB stattzugeben.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

1.