Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 11. April 2019 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, vom 25. März 2019 - VK-B1-20/18 - wird bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache verlängert.
Gründe:
Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde war gemäß §
Dies ergibt sich aus Folgendem:
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