BGH, Urteil vom 17.12.1981 - Aktenzeichen III ZR 72/80
DRsp Nr. 1996/14348
Voraussetzungen der Versagung der Genehmigung
Die auf § 15StBauFG gestützte Versagung der Genehmigung hält sich nur dann in den Grenzen zulässiger Inhaltsbestimmung des Eigentums, wenn die entgegenstehenden Sanierungsabsichten der Gemeinde hinreichend konkretisiert und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit beachtet sind. Die Entwicklung eines Grundstücks darf nicht für einen beträchtlichen Zeitraum aufgehoben werden, wenn nicht zu erkennen ist, was mit der Sperre erreicht werden soll. Die Versagung der Genehmigung setzt voraus, daß die in Aussicht genommene Festsetzung des Bebauungsplans sanierungsbezogen ist, d.h. der Beseitigung oder Milderung eines objektiv bestehenden städtebaulichen Mißstandes dienen soll.