OLG Celle - Beschluß vom 20.12.2001
4 AR 90/01
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1286
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 427/01

Voraussetzungen einer Gerichtsstandbestimmung durch das nächsthöhere Gericht

OLG Celle, Beschluß vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 4 AR 90/01

DRsp Nr. 2004/14486

Voraussetzungen einer Gerichtsstandbestimmung durch das nächsthöhere Gericht

»1. Bereits zur Vermeidung von Unklarheiten, ob ein besonderer Gerichtsstand vorliegt, kann das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht die Zuständigkeit bestimmen.2. Haben mehrere Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand bei unterschiedlichen Landgerichten, erfolgt die Bestimmung des Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wobei u.a. ein räumliches Schwergewicht des Rechtsstreits zu berücksichtigen ist. Ein räumliches Schwergewicht kann sich dort befinden, wo sich das Bauvorhaben befindet, auch wenn keiner der Beklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Unter dem 30. August 2001 reichten die Kläger beim Landgericht Hildesheim gegen die Beklagten zu 1 und 2 eine Klage ein, mit welcher sie zum einen beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 4.506,21 DM nebst Zinsen zu zahlen und zum anderen beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kläger von einer Forderung in Höhe von 60.036,04 DM freizustellen.