Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und auch kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. September 2017 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
Der Antragsteller wendet sich gegen mehrere Bescheide. Mit einem lehnte der Beklagte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Antrag auf Wiederaufgreifen eines Rehabilitierungsverfahrens, mit zwei weiteren Bescheiden erneute Anträge auf berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ab.
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