BVerwG - Beschluss vom 26.09.2018
3 PKH 6.17
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2438/17

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren mit dem Ziel der Rehabilitierung wegen Nichtzulassung zur Offiziersausbildung bei der NVA

BVerwG, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 3 PKH 6.17

DRsp Nr. 2018/16897

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren mit dem Ziel der Rehabilitierung wegen Nichtzulassung zur Offiziersausbildung bei der NVA

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe

Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und auch kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. September 2017 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).

Der Antragsteller wendet sich gegen mehrere Bescheide. Mit einem lehnte der Beklagte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Antrag auf Wiederaufgreifen eines Rehabilitierungsverfahrens, mit zwei weiteren Bescheiden erneute Anträge auf berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ab.