BGH - Beschluß vom 01.12.1988
V ZB 10/88
Normen:
GBO § 79 Abs. 2 ; ZPO § 857 ;
Fundstellen:
BGHZ 106, 108
JuS 1989, 672
MDR 1989, 437
NJW 1989, 1039
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Fulda,

Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts des Grundstückskäufers

BGH, Beschluß vom 01.12.1988 - Aktenzeichen V ZB 10/88

DRsp Nr. 1992/2192

Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts des Grundstückskäufers

»Der Senat hält an der in seiner Entscheidung vom 10.1.1975 (- V ZR 110/73 - WM 1975, 255, 256 = DNotZ 1976, 96, 97) begründeten Auffassung fest, daß ein übertragbares und damit pfändbares Recht eines Auflassungsempfängers erst dann vorliegt, wenn ein Antrag auf Eigentumsumschreibung vom Erwerber beim Grundbuch gestellt ist (oder eine Auflassungsvormerkung vorliegt, vgl. BGHZ 83, 395, 399; BGHZ 89, 41, 44 f.).«

Normenkette:

GBO § 79 Abs. 2 ; ZPO § 857 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 25. Juli 1986 (UR Nr. des Notars W. H. in B.) verkaufte Dipl. Kfm. H eine noch herauszumessende Teilfläche aus zwei Grundstücken an die Beteiligten zu 3 und ihren Sohn A zum Erwerb zu je 1/3 Miteigentum. Die Vertragspartner erklärten zugleich die Auflassung und bewilligten die Eigentumsumschreibung.

Mit Verfügungen vom 6. August 1986 pfändete das Finanzamt Bad Hersfeld für das Land Hessen (Beteiligte zu 2) wegen dort bezeichneter Steuerforderungen die Ansprüche der Beteiligten zu 3 auf Eintragung als Eigentümer zu je 1/3 aufgrund der mit dem Veräußerer "erfolgten Einigung (Auflassung)". Die Verfügungen wurden am 8. August 1986 nur den Beteiligten zu 3 zugestellt.