VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollbeschluss vom 11.02.1977
III 88/77
Normen:
VwGO § 47 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
BRS 32 Nr. 23
ESVGH 27, 221
JuS 1977, 628
NJW 1977, 1212
NJW 1977, 1934

Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluss vom 11.02.1977 - Aktenzeichen III 88/77

DRsp Nr. 2009/19105

Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

1. Für die Antragsberechtigung in dem auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 VwGO gerichteten Verfahren gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Antragsberechtigung im Normenkontrollverfahren gem § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 2. Als Antragsgegner im Verfahren nach wGO § 47 Abs. 7 VwGO kommt - anders als im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO - jeder Hoheitsträger in Betracht, der die angegriffene Norm anzuwenden hat. 3. Sofern die angegriffene Norm nicht offensichtlich gültig oder offensichtlich ungültig ist, hängt die Entscheidung über einen Antrag nach § 47 Abs. 7 VwGO von einer Abwägung ab. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die vielleicht gültige Norm vorläufig außer Vollzug gesetzt würde.