Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren
VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluss vom 11.02.1977 - Aktenzeichen III 88/77
DRsp Nr. 2009/19105
Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren
1. Für die Antragsberechtigung in dem auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47VwGO gerichteten Verfahren gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Antragsberechtigung im Normenkontrollverfahren gem § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.2. Als Antragsgegner im Verfahren nach wGO § 47 Abs. 7VwGO kommt - anders als im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO - jeder Hoheitsträger in Betracht, der die angegriffene Norm anzuwenden hat.3. Sofern die angegriffene Norm nicht offensichtlich gültig oder offensichtlich ungültig ist, hängt die Entscheidung über einen Antrag nach § 47 Abs. 7VwGO von einer Abwägung ab. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die vielleicht gültige Norm vorläufig außer Vollzug gesetzt würde.
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