Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2019, mit dem ihr (erneuter) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten für ihre Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines "Bienenhauses in Holzbauweise" auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung H ... in W ... abgelehnt wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.
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