VGH Bayern - Beschluss vom 20.12.2019
9 C 19.2202
Normen:
BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 166; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 18.1589

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH); Unzulässige Vorverlagerung der eigentlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage; Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Bienenhauses im Außenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 9 C 19.2202

DRsp Nr. 2020/2030

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH); Unzulässige Vorverlagerung der eigentlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage; Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Bienenhauses im Außenbereich

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 166; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2019, mit dem ihr (erneuter) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten für ihre Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines "Bienenhauses in Holzbauweise" auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung H ... in W ... abgelehnt wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.