Voraussetzungen für die Fälligkeit von Abschlagszahlungen; Rechtsfolgen von Mängeln einer Teilleistung
BGH, Urteil vom 21.12.1978 - Aktenzeichen VII ZR 269/77
DRsp Nr. 1996/14587
Voraussetzungen für die Fälligkeit von Abschlagszahlungen; Rechtsfolgen von Mängeln einer Teilleistung
Auf Antrag sind Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils durch prüfbare Aufstellung nachgewiesenen Leistungen zu gewähren, wobei Gegenforderungen einbehalten werden dürfen. Die Fälligkeit der Abschlagszahlung hängt nicht von der Abnahme ab.Bei der Klage auf Abschlagszahlung führen Mängel der Teilleistung nicht zur Klageabweisung mangels Fälligkeit, sondern zur Verurteilung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung.
Die Abschlagszahlung hat keinen Einfluß auf die Gewährleistung. Sie gilt auch nicht als Abnahme der Teilleistung und bedeutet kein Anerkenntnis (KG, Schäfer/Finnern, Z 2.410 Bl. 64).