BGH - Urteil vom 21.12.1978
VII ZR 269/77
Normen:
BGB § 632 ; BGB § 640 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 73, 140
BauR 1979, 159
LM § 322 Nr. 5
NJW 1979, 650
ZfBR 1989, 108

Voraussetzungen für die Fälligkeit von Abschlagszahlungen; Rechtsfolgen von Mängeln einer Teilleistung

BGH, Urteil vom 21.12.1978 - Aktenzeichen VII ZR 269/77

DRsp Nr. 1996/14587

Voraussetzungen für die Fälligkeit von Abschlagszahlungen; Rechtsfolgen von Mängeln einer Teilleistung

Auf Antrag sind Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils durch prüfbare Aufstellung nachgewiesenen Leistungen zu gewähren, wobei Gegenforderungen einbehalten werden dürfen. Die Fälligkeit der Abschlagszahlung hängt nicht von der Abnahme ab. Bei der Klage auf Abschlagszahlung führen Mängel der Teilleistung nicht zur Klageabweisung mangels Fälligkeit, sondern zur Verurteilung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung.

Normenkette:

BGB § 632 ; BGB § 640 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Die Abschlagszahlung hat keinen Einfluß auf die Gewährleistung. Sie gilt auch nicht als Abnahme der Teilleistung und bedeutet kein Anerkenntnis (KG, Schäfer/Finnern, Z 2.410 Bl. 64).

Hinweis zu B

Ebenso BGH, DRsp I(138)602c-d = BauR 1991, 81 = NJW 1991, 565 = WM 1991, 371.

Fundstellen
BGHZ 73, 140