GG Art. 14; PrEG (Enteignungsgesetz Preußen) § 8; LandwR 1963 (Richtlinien für die Bemessung der Entschädigung bei Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundstücke und Betriebe für Zwecke des § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes - MinBlFin 1963, 426); LBG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
AgrarR 1977, 61
BGHZ 67, 190
BRS 34 Nr. 129
BayVBl 1977, 576
DVBl 1978, 54
DÖV 1977, 724
LM Nr. 23 zu Preuß EnteignungsG
LM Nr. 82 zu Art. 14 GrundG
MDR 1977, 208
NJW 1977, 189
RdL 1977, 126
StädteT 1977, 328
WM 1976, 1357
ZMR 1977, 170
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf ? Urteil vom 14.08.1975 ? 18 U ...,
Voraussetzungen für die Geltndmachung eines sog. Resthofschadens; Anrechnung von Zinsen der Kapitalentschädigung
BGH, Urteil vom 30.09.1976 - Aktenzeichen III ZR 149/75
DRsp Nr. 2009/18588
Voraussetzungen für die Geltndmachung eines sog. Resthofschadens; Anrechnung von Zinsen der Kapitalentschädigung
1. Die Zinsen der Kapitalentschädigung für die Enteignung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit Ackerlandqualität sind nicht auf die Entschädigung für Umwege sowie An- und Durchschneidungen (vgl. Nr. 8, 10 LandwR 1963) anzurechnen.2. Der Grundstückseigentümer (Betriebsinhaber) kann einen sogenannten Resthofschaden (vgl. Nr. 13 LandwR 1963) grundsätzlich nicht neben einer Entschädigung für den Entzug einer landwirtschaftlich genutzten Fläche geltend machen. Eine Entschädigung kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Entschädigung und ihre Nutzungsmöglichkeit (Zinsen) nicht ausreichen, eine durch den Landentzug bedingte konkrete Verschlechterung der Wirtschaftslage des Betriebs auszugleichen.
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