BGH - Urteil vom 08.04.1965
III ZR 60/64
Normen:
BBauG § 95 Abs. 1 S. 2; BBauG § 97;
Fundstellen:
BB 1965, 566
BGHZ 43, 300
BRS 19 Nr. 118
BRS 19 Nr. 135
BRS 19 Nr. 81
DWW 1966, 264
MDR 1965, 558
NJW 1965, 1480
WM 1965, 670
Vorinstanzen:
KG ? Urteil vom 14.02.1964 ? Baul ...,

Voraussetzungen für die gesonderte Entschädigung der Nebenberechtigten nach § 97 BBauG ; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsentschädigung

BGH, Urteil vom 08.04.1965 - Aktenzeichen III ZR 60/64

DRsp Nr. 2009/18532

Voraussetzungen für die gesonderte Entschädigung der Nebenberechtigten nach § 97 BBauG ; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsentschädigung

1. Eine gesonderte Entschädigung der Nebenberechtigten nach § 97 BBauG setzt voraus, dass Grundstückseigentümer und Nebenberechtigte nicht nur rechtlich selbständig, sondern auch Träger verschiedener (Vermögens-)Interessen sind. 2. Die Bestimmung des § 95 Abs. 1 Satz 2 BBauG, dass für die Bemessung der Enteignungsentschädigung der Zeitpunkt maßgebend sei, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet, steht der Anwendung des Grundsatzes nicht entgegen, dass bei unrichtiger Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung maßgebend ist.

Auf die Revisionen der Beteiligten zu 1) und 2) sowie des Landes Berlin wird das Urteil des Senats für Baulandsachen beim Kammergericht in Berlin vom 14. Februar 1964 hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen und die Kosten sowie insoweit aufgehoben, als den Anträgen der Beteiligten zu 1) und 2) nicht entsprochen und entgegen den Anträgen Berlins eine höhere Enteignungsentschädigung als (531.060 ./. 35.000 DM =) 496.060 DM - unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen von 365.536 DM - festgesetzt worden ist.