Auf die Revisionen der Beteiligten zu 1) und 2) sowie des Landes Berlin wird das Urteil des Senats für Baulandsachen beim Kammergericht in Berlin vom 14. Februar 1964 hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen und die Kosten sowie insoweit aufgehoben, als den Anträgen der Beteiligten zu 1) und 2) nicht entsprochen und entgegen den Anträgen Berlins eine höhere Enteignungsentschädigung als (531.060 ./. 35.000 DM =) 496.060 DM - unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen von 365.536 DM - festgesetzt worden ist.
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