OLG Koblenz - Urteil vom 29.11.2002
10 U 211/02
Normen:
Bes. Vereinb. d. Ergänz. Bed. betr. d. ZuS.vers. f. Berufsunfähigkeit § 20 Nr. 1 § 21 Nr. 1 lit. a i.V.m. Nr. 102 ; BB-BUZ § 1 (1) ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 569
OLGReport-Koblenz 2003, 277
VersR 2003, 759
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 65/00

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei einem Architekten

OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - Aktenzeichen 10 U 211/02

DRsp Nr. 2003/1113

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei einem Architekten

»Ein selbständiger Architekt, dessen Betrieb aufgrund seiner hohen Spezialisierung - Errichtung von Behindertenwerkstätten und Behindertenschulen, Mehrzweckhallen, Industriemuseen - auf ihn zugeschnitten ist, kann bei einer mindestens 50 prozentigen Berufsunfähigkeit nicht darauf verwiesen werden, dass er als mitarbeitender Betriebsinhaber grundsätzlich eine Betriebsumorganisation vornehmen könne, wenn das besondere Fachwissen des Architekten dem Betrieb das Gepräge gibt, er in fachlicher Hinsicht nicht ersetzbar ist.«

Normenkette:

Bes. Vereinb. d. Ergänz. Bed. betr. d. ZuS.vers. f. Berufsunfähigkeit § 20 Nr. 1 § 21 Nr. 1 lit. a i.V.m. Nr. 102 ; BB-BUZ § 1 (1) ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (EB-BUZ, Stand 1.6.1987) in Anspruch.