VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 22.04.1996
5 S 1140/95
Normen:
BauGB § 3 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 20
NVwZ-RR 1997, 11
UPR 1996, 454
VBlBW 1996, 378
ZfBR 1997, 166

Voraussetzungen für die neuerliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 5 S 1140/95

DRsp Nr. 1998/17545

Voraussetzungen für die neuerliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs

Soll ein als Satzung beschlossener Bebauungsplan nach partieller Beanstandung im Anzeigeverfahren nur für einen unbeanstandet gebliebenen räumlich und sachlich abtrennbaren Teil in Kraft gesetzt werden, so liegt darin regelmäßig keine Änderung des Entwurfs im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weshalb es keiner erneuten Auslegung bedarf.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit eines Bebauungsplans.