BGH - Beschluß vom 24.11.1978
V ZB 14/78
Normen:
BBauG § 24 Abs. 5 S. 2; BBauG § 24 Abs. 5 S. 3;
Fundstellen:
BGHZ 73, 12
BRS 33 Nr. 89
DNotZ 1979, 214
DRsp V(527)231
LM Nr. 9 zu § 24 BBauG
MDR 1979, 390
NJW 1979, 875
Rpfleger 1979, 97
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden ? Beschluß vom 16.01.1978 ? 4 T ...,

Voraussetzungen für die Pflicht zur Vorlage eines Negativzeugnisses hinsichtlich der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

BGH, Beschluß vom 24.11.1978 - Aktenzeichen V ZB 14/78

DRsp Nr. 2009/18592

Voraussetzungen für die Pflicht zur Vorlage eines Negativzeugnisses hinsichtlich der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

Das Grundbuchamt kann die Vorlage eines Zeugnisses der Gemeinde nach § 24 Abs. 5 Satz 3 BBauG nicht verlangen, wenn sich aus dem zu vollziehenden notariellen Vertrag ergibt, dass ein Vorkaufsfall nicht vorliegt.

Auf die Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 1978 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts (Grundbuchamts) Bad Schwalbach vom 03. November 1977 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von der Vorlage eines Zeugnisses der Gemeinde gemäß § 24 Abs. 5 Satz 3 BBauG abzusehen.

Normenkette:

BBauG § 24 Abs. 5 S. 2; BBauG § 24 Abs. 5 S. 3;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer eines Grundstücks je zur ideellen Hälfte. In notariellem Vertrag vom 29. September 1977 ließ der Beschwerdeführer zu 1 seinem Bruder, dem Beschwerdeführer zu 2, seinen Miteigentumsanteil auf und bewilligte die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Nach diesem Vertrag ist eine Gegenleistung nicht vereinbart.