BVerwG - Urteil vom 26.11.1976
IV C 79.74
Normen:
BBauG § 133 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1977, 198
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 59
DÖV 1977, 249
JZ 1977, 264
KStZ 1977, 108
VerwRspr 28, 452
ZMR 1978, 148
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 22.06.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 563/72
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen III A 1033/72

Voraussetzungen für die Rückerstattung der Vorausleistung

BVerwG, Urteil vom 26.11.1976 - Aktenzeichen IV C 79.74

DRsp Nr. 2009/19954

Voraussetzungen für die Rückerstattung der Vorausleistung

Ist ein Vorausleistungsbescheid deshalb zu Unrecht erlassen worden, weil die Herstellung der Erschließungsanlage noch nicht absehbar war, so kann der Beitragspflichtige, der den Bescheid hat bestandskräftig werden lassen, aus diesem Rechtsfehler keinen Rückzahlungsanspruch herleiten, solange die Gemeinde den Ausbau der Anlage nur verzögert, aber nicht endgültig aufgibt.

Normenkette:

BBauG § 133 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W-Straße im Ortsteil F der Gemeinde V. Anläßlich der Erteilung der Genehmigung zum Bau eines Wohnhauses mit Stall und Garage auf dem Grundstück zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 20. Mai 1964 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die W-Straße in Höhe von 1 355 DM heran. Der Kläger zahlte den angeforderten Betrag. Die Gemeinde verwendete den Beitrag alsbald zum Ausbau anderer Straßen. Die W-Straße blieb unbefestigt. Sie besaß weder Bürgersteige noch eine Entwässerung und wurde durch Straßenbautrupps "in einem befahrbaren Zustand gehalten". Konkrete Pläne für den endgültigen Ausbau der W-Straße wurden erstmals im März 1970 erstellt.