OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.12.2018
2 L 47/16
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BImSchG § 10 Abs. 6a; BNatSchG § 44; LuftVG § 18a;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 309
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 220/15

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage; Erlass einer Entscheidung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren; Beginn der Frist des § 10 Abs. 6a S. 1 BImSchG mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde; Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie in einem Anlagenschutzbereich einer Flugsicherungseinrichtung; Übergang von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 2 L 47/16

DRsp Nr. 2019/2633

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage; Erlass einer Entscheidung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren; Beginn der Frist des § 10 Abs. 6a S. 1 BImSchG mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde; Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie in einem Anlagenschutzbereich einer Flugsicherungseinrichtung; Übergang von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage

1. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die auf Erlass einer Entscheidung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerichtet sind, ist die Untätigkeitsklage erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG zulässig.2. Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG beginnt spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde zu laufen.3. Die Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten in einem Anlagenschutzbereich einer Flugsicherungseinrichtung i.S.d. § 18a LuftVG ist nicht von vornherein unzulässig.