OLG Braunschweig - Beschluss vom 12.06.2020
3 W 88/20
Normen:
NPOG §§ 34 f.;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 1130

Genehmigung einer gefahrenabwehrrechtlichen DatenerhebungVerdeckter Einsatz technischer Mittel im Eingangsbereich einer MoscheeEindeutige Individualisierung einer Zielperson

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.06.2020 - Aktenzeichen 3 W 88/20

DRsp Nr. 2020/9192

Genehmigung einer gefahrenabwehrrechtlichen Datenerhebung Verdeckter Einsatz technischer Mittel im Eingangsbereich einer Moschee Eindeutige Individualisierung einer Zielperson

1. Die §§ 34, 35 NPOG können lediglich als Ermächtigungsgrundlage personenbezogener Datenerhebung dienen, nicht aber einer ausschließlich ortsbezogenen Datenerhebung. 2. Die Zielperson der Maßnahmen gemäß der §§ 34, 35 NPOG muss eindeutig individualisiert sein. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Personalien der betroffenen Personen bekannt sind; eine solche Individualisierung muss aber darüber hinausgehen, dass alle Personen überwacht werden sollen, die einen bestimmten Ort aufsuchen. 3. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NPOG erfordert das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Ein Gefahrverdacht - bei dem die Sicherheitsbehörden das Vorliegen einer Gefahr lediglich für möglich halten - reicht nicht aus. 4. Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bzw. 3 NPOG vorzunehmende Prognose, dass eine Person eine der dort benannten Straftaten begeht, ist auf der Grundlage von Tatsachen zu treffen. Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze reichen in beiden Fällen nicht aus.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 23. April 2020 - .../20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

NPOG §§ 34 f.;

Gründe:

I.