BGH - Urteil vom 21.12.1978
III ZR 93/77
Normen:
BBauG § 51; BGB § 197; BGB § 242; GG Art. 14;
Fundstellen:
BRS 34 Nr. 106
BRS 34 Nr. 195
BRS 34 Nr. 86
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken ? Urteil vom 03.06.1977 ? 4 U ...,

Voraussetzungen und Beweislast bei Geltendmachung einer Enteignungsentschädigung wegen faktischer Bausperre; Verzögerung des Umlegungsverfahrens; Verjährung und Verwirkung des Anspruchs

BGH, Urteil vom 21.12.1978 - Aktenzeichen III ZR 93/77

DRsp Nr. 2009/18594

Voraussetzungen und Beweislast bei Geltendmachung einer Enteignungsentschädigung wegen faktischer Bausperre; Verzögerung des Umlegungsverfahrens; Verjährung und Verwirkung des Anspruchs

1. a) Das Merkmal der "ernsthaften Bauwilligkeit" des Eigentümers besagt, dass eine (rechtswidrige) faktische Bausperre nur dann eine Entschädigung auslösen kann, wenn der Eigentümer das betreffende Grundstück entweder selbst hätte bebauen wollen und können, oder es doch im Wege der Veräußerung einer baulichen Nutzung hätte zuführen wollen und können. b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin im Bestreitensfall zu beweisen. Auch im Enteignungsrecht trägt die klagende Partei grundsätzlich die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen.