BKartA, Beschluß vom 01.02.2001 - Aktenzeichen VK 2-44/00
DRsp Nr. 2001/15205
Vorbeugender Rechtsschutz im Vergabeverfahren
Vorbeugender Rechtsschutz für ein zukünftiges Vergabeverfahren kann sich aus einer analogen Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Ein solcher Anspruch ist außerhalb einer konkreten Beschaffungsmaßnahme nicht in einem Nachprüfungsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten geltend zu machen.