BKartA - Beschluß vom 01.02.2001
VK 2-44/00
Normen:
GWB § 97 Abs. 7, § 104 Abs. 1, 2, § 107 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
VergabeR 2001, 147

Vorbeugender Rechtsschutz im Vergabeverfahren

BKartA, Beschluß vom 01.02.2001 - Aktenzeichen VK 2-44/00

DRsp Nr. 2001/15205

Vorbeugender Rechtsschutz im Vergabeverfahren

Vorbeugender Rechtsschutz für ein zukünftiges Vergabeverfahren kann sich aus einer analogen Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Ein solcher Anspruch ist außerhalb einer konkreten Beschaffungsmaßnahme nicht in einem Nachprüfungsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 7, § 104 Abs. 1, 2, § 107 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Hinweise:

Anmerkung Stolz, VergabeR 2001, 153

Fundstellen
VergabeR 2001, 147