BVerfG - Beschluss vom 13.04.2022
2 BvR 447/22
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
WM 2022, 925
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 1072/19
AG Starnberg, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 730 M 2075/21
LG München II, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S. 703/20
LG München II, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 4785/21
LG München II, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 4785/21

Vorläufige Einstellung einer Räumungsvollstreckung i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BVerfG, Beschluss vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 447/22

DRsp Nr. 2022/6422

Vorläufige Einstellung einer Räumungsvollstreckung i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Ist über den Antrag auf einstweilige Anordnung nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden, überwiegt die konkrete Gefahr für Gesundheit und Leben des Betroffenen bei Durchführung der streitgegenständlichen Räumungsvollstreckung das Interesse des Gegners an einer sofortigen Räumung der Wohnung.

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Amtsgerichts Starnberg vom 12. Februar 2020 - 6 C 1072/19 - sowie dem Endurteil des Landgerichts München II vom 13. April 2021 - 12 S. 703/20 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt, soweit der Beschwerdeführer zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehabten Wohnung einschließlich Garage verurteilt worden ist.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.