OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.02.2020
13 B 1532/19
Normen:
VergabeVO § 1 S. 2; VergabeVO § 17 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1519/19

Vorläufige Zuteilung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Tiermedizin im ersten Fachsemester i.R.d. Bestimmung der Rangfolge durch eine Messzahl statt im zentralen Vergabeverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 13 B 1532/19

DRsp Nr. 2020/3386

Vorläufige Zuteilung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Tiermedizin im ersten Fachsemester i.R.d. Bestimmung der Rangfolge durch eine Messzahl statt im zentralen Vergabeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VergabeVO § 1 S. 2; VergabeVO § 17 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die durch den Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der dieser von der Antragsgegnerin im zentralen Vergabeverfahren die vorläufige Zuteilung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Tiermedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 erstrebt. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).