Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. April 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. September 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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