BVerwG - Urteil vom 06.09.2018
3 A 15.15
Normen:
BauGB § 7 S. 1; UmwRG § 6; AEG § 18 S. 2-3; 16. BImSchV a.F. § 2 Abs. 1 Nr. 2-3; BImSchG § 43 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2019, 313
VRS 2018, 45

Vornahme des Schallschutzes zugunsten von im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellten Flächen bei der Planfeststellung eines Schienenweges i.R.d. Anpassungspflicht (hier: Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld)

BVerwG, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 3 A 15.15

DRsp Nr. 2019/722

Vornahme des Schallschutzes zugunsten von im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellten Flächen bei der Planfeststellung eines Schienenweges i.R.d. Anpassungspflicht (hier: Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld)

Die Anpassungspflicht nach § 7 Satz 1 BauGB gebietet nicht, bei der Planfeststellung eines Schienenweges Schallschutz zugunsten von Flächen vorzunehmen, die der Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen darstellt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BauGB § 7 S. 1; UmwRG § 6; AEG § 18 S. 2-3; 16. BImSchV a.F. § 2 Abs. 1 Nr. 2-3; BImSchG § 43 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Der Kläger, eine bayerische Marktgemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Juli 2015 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Hallstadt - Zapfendorf, Bau-km 2,408 bis km 15,100" (PFA 23/24).